Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.11.2001 (Az.:
zurückgewiesen.
2.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.11.2001 (Az.:
abgeändert
und in Ziffer 1 wie folgt gefasst:
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin DM 1.827.087,80 (= € 934.175,15) nebst 6 % Zinsen p.a. hieraus vom 01.01.1996 bis 30.06.2000 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab 01.07.2000 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die weitergehende Berufung der Klägerin wird
zurückgewiesen.
4.Das beklagte Land trägt die Kosten beider Rechtszüge.
5.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
6.
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