OLG Stuttgart - Urteil vom 26.03.2003
9 U 202/02
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; BGB § 813; AO § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 442/00

Rückabwicklung von Zahlungen im Dreiecksverhältnis

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 9 U 202/02

DRsp Nr. 2021/7438

Rückabwicklung von Zahlungen im Dreiecksverhältnis

Zahlt eine Bank aufgrund einer wegen Geschäftsunfähigkeit nichtigen Anweisung des Darlehensgebers zumindest einen Teil der Darlehensvaluta an einen Dritten aus, so ist der bereicherungsrechtliche Ausgleich im Verhältnis zwischen dem Darlehensgeber als dem vermeintlich Angewiesenen und dem Zahlungsempfänger zu suchen.

Tenor

1.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.11.2001 (Az.: 15 O 442/00) wird

zurückgewiesen.

2.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.11.2001 (Az.: 15 O 442/00) teilweise

abgeändert

und in Ziffer 1 wie folgt gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin DM 1.827.087,80 (= € 934.175,15) nebst 6 % Zinsen p.a. hieraus vom 01.01.1996 bis 30.06.2000 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab 01.07.2000 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird

zurückgewiesen.

4.

Das beklagte Land trägt die Kosten beider Rechtszüge.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

6.