Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 18.12.2019, Az.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 82.474,09 € zu bezahlen, davon 34.988,60 € Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen GfK-Fertigpool-Schwimmbeckens gemäß Auftragsbestätigung vom 29.06.2006 (Anl. K 1 des Klägers/Schlussrechnung vom 17.10.2006, Anl. K 2 des Klägers), nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 34.988,60 € vom 13.05.2015 bis 07.06.2017, aus 70.828,04 € vom 08.06.2017 bis 05.07.2018 sowie aus 82.474,09 € seit dem 06.07.2018.
2.Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.085, 95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.06.2017 zu zahlen.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
III. IV.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|