Rückbeziehung nach § 1 Abs. 5 DMBilG nur bei Erstellung einer eigenen DM-Eröffnungsbilanz
FG Sachsen, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 7 K 1777/00
DRsp Nr. 2005/10740
Rückbeziehung nach § 1 Abs. 5DMBilG nur bei Erstellung einer eigenen DM-Eröffnungsbilanz
1. Vom Wahlrecht, eine Bilanz zu erstellen, kann nur durch die Erstellung der Bilanz selbst Gebrauch gemacht werden. Die Bilanzerstellung kann nicht durch den bloßen Verweis auf andere Bilanzen oder Jahresabschlüsse ersetzt werden, auch wenn sich aus diesen die Aktiva, Passiva und das Ergebnis des Wirtschaftsjahres errechnen ließen.2. Für die Rückbeziehung nach § 1 Abs. 5DMBilG reicht es nicht aus, wenn eine eingetragene Genossenschaft, die durch Rechtsformumwandlung aus einer ehemaligen LPG hervorgegangen ist, welche ihrerseits zwischen dem Stichtag ihrer eigenen DM-Eröffnungsbilanz und dem Umwandlungsstichtag Anteile einer anderen LPG erworben hatte, auf die von den einzelnen Vorgängerunternehmen erstellten DM-Eröffnungsbilanzen verweist.
Normenkette:
DMBilG § 1 Abs. 5 S. 1 § 4 Abs. 3 ;
Tatbestand:
I.
Streitig ist, ob es für die Rückbeziehung gemäß § 1 Abs. 5 des D-Markbilanzgesetzes (DMBilG) ausreichend ist, auf die von den einzelnen Vorgängerunternehmen des Steuerpflichtigen erstellten DM-Eröffnungsbilanzen Bezug zu nehmen.
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