FG Hessen - Vorlagebeschluß vom 21.02.2000
7 K 4096/98
Normen:
EG Art. 234 ; KN 6307, 9021;

Rückenbandage; Stützgurt; Spinnstoffgewebe; Elastizität; orthopädische Vorrichtung; Bandage - Zolltarifliche Eingruppierung von Rückenbandagen.

FG Hessen, Vorlagebeschluß vom 21.02.2000 - Aktenzeichen 7 K 4096/98

DRsp Nr. 2001/1835

Rückenbandage; Stützgurt; Spinnstoffgewebe; Elastizität; orthopädische Vorrichtung; Bandage - Zolltarifliche Eingruppierung von Rückenbandagen.

(= Vorlagefrage)1. Fällt unter die Warenbezeichnung "orthopädische Vorrichtungen" im Sinne der Position 9021 KN ein Rückenstützgurt, der überwiegend aus elastischem Spinnstoffgewirken besteht, vorn mit einem Klettverschluß zu schließen und außen mit zwei zusätzlichen, zugelastischen Bändern versehen ist, wobei sich über der Wirbelsäule ein schmaler eingenähter Kunststoffstab befindet und im Rückenteil eine sogenannte Pelottentasche vorgesehen ist?2. Fällt ein Rückenstützgurt auch dann unter Anmerkung 1b zu Kapitel 90 KN, wenn die Stützfunktion zwar überwiegend aus der Elastizität des Spinnstoffes folgt, diese jedoch durch die Verwendung unterschiedlich elastischer Spinnstoffe und deren spezielle Art. der Verarbeitung verstärkt wird.

Normenkette:

EG Art. 234 ; KN 6307, 9021;

Tatbestand:

Die Klägerin beantragte am 20. Oktober 1997 für die in der Vorlagefrage bezeichnete Rückenbandage, die in K hergestellt wird, die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.