OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.05.2022
6 W 19/22
Normen:
BGB § 134; ZPO § 127 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 20/21

Rückerstattung gezahlter AnwaltshonorareVerpflichtung zur unabhängigen Vertretung eines MandantenVoraussetzungen eines Interessenkonflikts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.05.2022 - Aktenzeichen 6 W 19/22

DRsp Nr. 2022/11609

Rückerstattung gezahlter Anwaltshonorare Verpflichtung zur unabhängigen Vertretung eines Mandanten Voraussetzungen eines Interessenkonflikts

Der Umstand, dass ein von einem Rechtsanwalt in Markenverletzungsstreitigkeiten vertretenes Unternehmen nach Presseberichten faktisch Einfluss auf Entscheidungen eines Unternehmens hat, das mit einer Markenlöschungsklage gegen eine andere Mandantin des Rechtsanwalts vorgeht, reicht nicht aus, um einen Interessenkonflikt nach § 43a Abs. 4 BRAO anzunehmen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.2.2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 134; ZPO § 127 Abs. 4;

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers kann in der Sache keinen Erfolg haben.

1. Der Senat kann über die Beschwerde in seiner regulären Besetzung entscheiden. Unschädlich ist, dass ein mitentscheidender Richter bereits am Vorprozess des vorliegenden Regressverfahrens beteiligt war. Insoweit liegt kein Fall des § 41 Nr. 6 ZPO vor (BGH NJW-RR 2015, 444, beck-online; Zöller/Vollkommer ZPO, 34. Aufl. § 41 Rn 11).