Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.2.2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers kann in der Sache keinen Erfolg haben.
1. Der Senat kann über die Beschwerde in seiner regulären Besetzung entscheiden. Unschädlich ist, dass ein mitentscheidender Richter bereits am Vorprozess des vorliegenden Regressverfahrens beteiligt war. Insoweit liegt kein Fall des § 41 Nr. 6 ZPO vor (BGH NJW-RR 2015,
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