Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Rückerstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2013.
Der 1943 geborene Kläger war bis Ende 2009 bei der Hamburg-Münchener Krankenkasse krankenversichert und ist nunmehr bei der Beklagten zu 1) als deren Rechtsnachfolgerin kranken- bzw. bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert.
Er war bei der G e.G. beschäftigt. Nach seinem dortigen Ausscheiden trug er ab dem 1. Oktober 1992 Beiträge zu einer Rentenversicherung bei dem B Versicherungsverein des B a.G. (vollständig) selbst.
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