LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.03.2023
7 Sa 238/22
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 611a Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1867/20

Rückerstattungsanspruch weitergezahlten Entgelts während der RenteAusschluss des Bereicherungsanspruchs gem. § 814 BGBHerausgabe des Erlangten gem. § 818 BGB

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.03.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 238/22

DRsp Nr. 2023/8303

Rückerstattungsanspruch weitergezahlten Entgelts während der Rente Ausschluss des Bereicherungsanspruchs gem. § 814 BGB Herausgabe des Erlangten gem. § 818 BGB

1. Ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wegen Inanspruchnahme einer Rente nach langjähriger Versicherung beendet, besteht in diesem Zeitraum kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mehr. Der Arbeitnehmer hat dann keinen Vergütungsanspruch mehr aus § 611a Abs. 2 BGB gegen den Arbeitgeber. Eine Vergütung für die Rentenzeit erlangt der Arbeitnehmer mithin ohne Rechtsgrund. 2. Nach § 814 BGB kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Nicht ausreichend ist die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. 3. Nach § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Herausgabepflicht des Arbeitnehmers auf das Erlangte. Kann dieses nicht herausgegeben werden, hat der Bereicherungsschuldner den Wert zu ersetzen (§ 818 Abs. ). Somit hat der Arbeitnehmer zum einen das an ihn überwiesene Nettoentgelt erlangt wie auch die Befreiung von der entsprechenden Steuerschuld, die nach § Abs. Satz 2 unabhängig davon entsteht, ob ein Rechtsanspruch für die Vergütung besteht.