Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 12.03.1991 nach § 16 des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 (GrEStG) aufzuheben.
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtszug.
Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: