BFH - Urteil vom 13.07.2000
V B 5/00
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 5

Rückforderung abgetretener Vorsteuer

BFH, Urteil vom 13.07.2000 - Aktenzeichen V B 5/00

DRsp Nr. 2000/9468

Rückforderung abgetretener Vorsteuer

1. Hat das FA abgetretene Vorsteuer an den Zessionar ausgezahlt und fordert es diese später wegen fehlender Unternehmereigenschaft der Zedentin zurück, kann der Zessionar im Anfechtungsverfahren gegen den Rückforderungsbescheid nicht geltend machen, die Veranlagung des Zedenten sei inhaltlich falsch. 2. Der Zessionar erhält lediglich die Rechtsstellung des Zedenten im Erhebungsverfahren übertragen und rückt nicht in dessen Rechtsposition im Steuerfestsetzungsverfahren ein.

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist ein Bauunternehmen. Ende 1994 verpflichtete sie sich gegenüber einer in Gründung befindlichen KG (Zedentin) zur Herstellung schlüsselfertiger Gebäude und stellte ihr eine Anzahlung in Höhe von 3 200 000 DM zuzüglich 480 000 DM Umsatzsteuer in Rechnung. Die Zedentin meldete die Umsatzsteuer als Vorsteuer an (Voranmeldung für Dezember 1984 vom 10. Februar 1995) und legte dem damals zuständigen Finanzamt (FA) eine Abtretungsanzeige vor, derzufolge sie den Vorsteuererstattungsanspruch an die Antragstellerin zur Verrechnung mit deren Umsatzsteuerschulden für Dezember 1994 abgetreten hatte. Dementsprechend wurde auch verfahren.