Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von als Vorschuss gewährter Ausfuhrerstattung.
Mit am 28.4.2000 angenommener Ausfuhranmeldung führte die Klägerin Getreide nach Saudi Arabien aus. Antragsgemäß gewährte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 7.7.2000 Ausfuhrerstattung in Höhe von 10.181,47 DM unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird.
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