FG Münster - Urteil vom 23.04.2013
11 K 1214/10 I,AO
Normen:
InvZulG 1999 § 6 Abs 1 Satz 1; AO § 169 Abs 2 Satz 1 Nr 2; AO § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2; InvZulG 1999 § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Nr 2;

Rückforderung, Behaltensfrist, rückwirkendes Ereignis, Festsetzungsverjährung

FG Münster, Urteil vom 23.04.2013 - Aktenzeichen 11 K 1214/10 I,AO

DRsp Nr. 2013/16673

Rückforderung, Behaltensfrist, rückwirkendes Ereignis, Festsetzungsverjährung

1) Die gewährte Investitionszulage ist auch dann zurückzufordern, wenn das technisch und wirtschaftlich noch nutzbare Wirtschaftsgut vor Ablauf der fünfjährigen Behaltensfrist aufgrund rezessiv bedingter Einstellung der produzierenden Tätigkeit veräußert oder anderweitig verwertet und die betriebliche Tätigkeit im Übrigen fortgesetzt wird. 2) Die Nichteinhaltung der Fünfjahresfrist ist ein Ereignis, dem Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Investitionszulage zukommt. Die Festsetzungsfrist zur Rückforderung der Zulage beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem sich die Nichteinhaltung der Fünfjahresfrist herausstellt.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 6 Abs 1 Satz 1; AO § 169 Abs 2 Satz 1 Nr 2; AO § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2; InvZulG 1999 § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Nr 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine für das Jahr 2000 aus Anlass der Anschaffung eines Wirtschaftsguts festgesetzte Investitionszulage, nachdem dieses Wirtschaftsgut vor Ablauf von fünf Jahren aus dem Betriebsvermögen (BV) ausgeschieden war, noch im Jahr 2009 zurückgefordert werden kann.