BFH - Beschluss vom 08.04.2010
VII B 150/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1503
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 31/05

Rückforderung bei Nichterbringen des Beweises der ungerechtfertigten Erstattung im Falle der protokollierten Fehlmengen nach Zollabfertigung

BFH, Beschluss vom 08.04.2010 - Aktenzeichen VII B 150/09

DRsp Nr. 2010/11534

Rückforderung bei Nichterbringen des Beweises der ungerechtfertigten Erstattung im Falle der protokollierten Fehlmengen nach Zollabfertigung

NV: Hält das FG hinsichtlich streitiger Einfuhrmengen Aufzeichnungen einer Kontroll- und Überwachungsgesellschaft über bei der Ankunft der Erzeugnisse festgestellte Fehlmengen für als Beweismittel nicht verwertbar, weil eine privatschriftliche Bescheinigung nicht an die Stelle eines möglichen Zeugenbeweises gesetzt werden dürfe, so muss sich ihm die Vernehmung des Ausstellers dieser Bescheinigung als Zeuge aufdrängen und es hat, sollten Name und ladungsfähige Anschrift nicht bekannt sein, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, den Aussteller der Bescheinigung als Zeugen zu benennen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

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