FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2000
2 K 1999/99
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ;

Rückforderung bei Weiterleitung von Kindergeld

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 2 K 1999/99

DRsp Nr. 2002/12236

Rückforderung bei Weiterleitung von Kindergeld

Ein Rückforderungsanspruch des Arbeitsamts gemäß § 37 Abs. 2 AO auf Rückzahlung von Kindergeld gegen den Ehemann besteht nicht, wenn die Ehefrau schriftlich beim Arbeitsamt erklärt hat, dass das Kindergeld an sie weiter geleitet wurde. Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsamt nach Vorliegen der Erklärung der Ehefrau an diese ebenfalls Kindergeld ausgezahlt hat.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kindergeld wegen Änderung der Anspruchsberechtigung zurückgefordert werden konnte.

Der Kläger hatte für die Kinder M. und D. für die Zeit von Februar 1998 bis August 1998 Kindergeld in Höhe von 440,-- DM monatlich (insgesamt: 3.080,-- DM) erhalten. Mit Bescheid vom 30. Dezember 1998 hob der Beklagte die entsprechende Festsetzung auf und forderte den Betrag von 3.080,-- DM gemäß § 37 Abs. 2 AO zurück.

Gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung des Betrags von 3.080,-- DM legte der Kläger Einspruch ein und trug vor, er habe das Kindergeld seit der Trennung von seiner Frau mit dem Unterhalt monatlich auf das Konto seiner Frau überwiesen.