Die Klägerin ist eine Sparkasse, welche aus der Fusion mehrerer Sparkassen - u.a. der Sparkasse C - hervorgegangen ist.
Mit Schreiben vom 06.11.2002 übersandte der Steuerberater des Herrn M die Umsatzsteuer(USt)-Voranmeldung für August 2002 an das Finanzamt R-D und teilte als Bankverbindung "Sparkasse L BLZ: 501 10, Kto.-Nr. 929" mit. Die USt-Voranmeldung und das Begleitschreiben wurden an den Beklagten weiterleitet, bei welchem alsbald eine berichtigte Voranmeldung - diesmal für den Zeitraum 3. Quartal 2002 - einging. Am 16.12.2002 überwies der Beklagte einen Erstattungsbetrag zur USt III/2002 i.H.v. 28.849,64 EUR auf das Konto 1224 des Herrn M bei der Sparkasse C, welches sich im Soll befand. Der Betrag wurde dort am 18.12.2002 gutgeschrieben.
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