Die Klägerin führte am 30. Januar 1996 Milchpulver der Marktordnungs-Warenlistennummer 0402.1019 nach Russland aus. Auf ihren Antrag gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 1996 für diese Warensendung Ausfuhrerstattung in Höhe von 22.873,92 DM.
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