Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Hof vom 07.03.2017 (Aktenzeichen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
3.Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 1 ZPO ohne Sicherheitsleistung wird zurückgewiesen.
4.Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.09.2017.
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