Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 07.03.2017 (Az.:
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das in Ziffer 1) genannte Urteil des Landgerichts Bayreuth ist ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollsteckenden Betrages leistet.
4.Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 180.715,22 € festgesetzt.
I.
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