Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Familiengerichts Stuttgart-. Bad Cannstatt vom 03.06.2011 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 198.500 €
I. Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen und ergänzend festgestellt:
Durch notariellen Vertrag vom 00.12.1998 haben die Antragsteller das Sondereigentum an der Dachgeschosswohnung und einen Anteil von 161/1.000 am Gesamtgrundstück der Immobilie XY in Stuttgart auf die Eheleute M. übertragen.
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