FG Düsseldorf - Beschluss vom 04.05.2020
12 V 3362/19 A(AO)
Normen:
AO § 37 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 2148

Rückforderung der Steuererstattungen bei der Schlussverteilung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen 12 V 3362/19 A(AO)

DRsp Nr. 2020/6812

Rückforderung der Steuererstattungen bei der Schlussverteilung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

Die Beteiligten streiten um einen Rückforderungsbescheid.