LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.01.2022
4 KR 506/19
Normen:
SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 405/14

Rückforderung der Vergütung einer stationären KrankenhausbehandlungÜbermittlung falscher Daten an die Vergabestelle für Organtransplantationen EurotransplantMedizinische Erforderlichkeit einer Transplantation

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 4 KR 506/19

DRsp Nr. 2022/3178

Rückforderung der Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung Übermittlung falscher Daten an die Vergabestelle für Organtransplantationen Eurotransplant Medizinische Erforderlichkeit einer Transplantation

Medizinisch Leistungen waren von der Krankenkasse auch zu vergüten, obwohl falsche Daten an die Vergabestelle für Organtransplantationen (Eurotransplant) übermittelt worden waren. Die Falschangaben bezogen sich lediglich auf das Ausmaß der Dringlichkeit und nicht auf das Erfordernis der Transplantation als solche, die im Einzelfall medizinisch erforderlich war und nach den Regeln der ärztlichen Kunst erbracht wurde.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 21. Oktober 2019 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 157.159,31 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Vergütung der stationären Krankenhausbehandlung zweier Mitglieder der Klägerin im Hause der Beklagten.