OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.07.2022
1 A 3929/19
Normen:
BBesG § 12 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 641/18

Rückforderung der Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung (hier: Fliegerzulage); Kenntnis eines Soldaten über die ihm zustehenden besoldungsrechtlichen Zulagen als Sorgfaltspflichtverletzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2022 - Aktenzeichen 1 A 3929/19

DRsp Nr. 2022/11120

Rückforderung der Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung (hier: Fliegerzulage); Kenntnis eines Soldaten über die ihm zustehenden besoldungsrechtlichen Zulagen als Sorgfaltspflichtverletzung

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 18.821,24 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BBesG § 12 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.