Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 7. November 2017
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten über einen Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) für den Zeitraum April 2014 bis August 2014 in Höhe von 780 € und von Säumniszuschlägen in Höhe von 11 € hierzu.
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