BFH - Beschluß vom 23.08.2000
VII B 145/00; VII B 146/00
Normen:
EWGV 2913/92 Art. 244 ; EWGV 3665/87 Art. 11 Abs. 3, Art. 18 Abs. 3 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 75

Rückforderung differenzierter Ausfuhrerstattung bei verspäteter Vorlage des Beförderungspapiers

BFH, Beschluß vom 23.08.2000 - Aktenzeichen VII B 145/00; VII B 146/00

DRsp Nr. 2000/9473

Rückforderung differenzierter Ausfuhrerstattung bei verspäteter Vorlage des Beförderungspapiers

Zur Rechtmäßigkeit der Rückforderung differenzierter Ausfuhrerstattung bei verspäteter Vorlage des Beförderungspapiers und zur Voraussetzung der AdV in Sachen der Ausfuhrerstattung.

Normenkette:

EWGV 2913/92 Art. 244 ; EWGV 3665/87 Art. 11 Abs. 3, Art. 18 Abs. 3 ; FGO § 69 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) führte mit Ausfuhranmeldung vom 10. Oktober 1995 Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 0000 in die Türkei aus. Der Transport der Rinder sollte per LKW von Deutschland, von dort per Bahn nach Kroatien und von dort per Schiff in die Türkei erfolgen. Auf Antrag der Antragstellerin bewilligte der Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) mit Bescheid vom 15. Dezember 1995 Ausfuhrerstattung in Höhe von ... DM. Mit Schreiben vom 19. August 1999 teilte das HZA der Antragstellerin mit, eine Prüfung des Ausfuhrvorgangs habe ergeben, dass für den Transportweg von Deutschland bis Kroatien die Beförderungspapiere fehlten. Die Antragstellerin wurde insoweit um Stellungnahme gebeten. Daraufhin übersandte die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. September 1999 Kopien der Bahnfrachtbriefe.