FG Hamburg - Urteil vom 04.06.2002
III 16/02
Normen:
AO § 218 Abs. 1 ; AO § 218 Abs. 2 ; AO § 37 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 31 Satz 3 ; EStG § 32 Abs. 3 ; EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 32 Abs. 5 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1394
EFG 2002, 1469

Rückforderung doppelt gezahlten Kindergeldes durch Abrechnungsbescheid

FG Hamburg, Urteil vom 04.06.2002 - Aktenzeichen III 16/02

DRsp Nr. 2002/17085

Rückforderung doppelt gezahlten Kindergeldes durch Abrechnungsbescheid

1. Im Rahmen der Kindergeldfestsetzung wird gem. § 32 Abs. 4 Nr. 2 und Satz 2 EStG ein Kind im Alter von 18 bis 27 Jahren nur berücksichtigt, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet und nicht mehr als 12.360 DM Einkünfte "im Kalenderjahr" hat. Dabei kommt es nicht auf Einkünfte in bestimmten Ausbildungsmonaten oder in dem mitten im Jahr beginnenden Ausbildungsjahr eines Kindes an, sondern allein auf das Kalenderjahr, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet. 2. Grundlage für die Verwirklichung von Steueransprüchen sind gem. § 218 Abs. 1 AO auch Steuervergütungsbescheide. Gem. § 31 Satz 3 EStG handelt es sich bei der Kindergeldfestsetzung um eine Steuervergütung. Im Falle doppelter Zahlung erfolgt die Rückforderung gem. § 218 Abs. 2 AO durch einen Abrechnungs- oder Rückforderungsbescheid.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 1 ; AO § 218 Abs. 2 ; AO § 37 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 31 Satz 3 ; EStG § 32 Abs. 3 ; EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 32 Abs. 5 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Bescheid vom 16. November 2000 über die Abrechnung und Rückforderung von Kindergeld für das 2. Halbjahr 1997 rechtmäßig ist und ob der Klägerin bis einschließlich Ende Juli 1998 Kindergeld für ihren Sohn zu bewilligen ist.