Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 30. Juni 2021 abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten - soweit zweitinstanzlich von Bedeutung - um die Rückzahlung einer Abfindung aufgrund Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags.
Der Beklagte stand seit dem 14. Januar 2008 in einem Arbeitsverhältnis zur klagenden Stadt. Auf dieses fand der
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