BFH - Beschluss vom 30.07.2010
VII B 217/08
Normen:
VO 3665/87/EWG ;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 220/08

Rückforderung einer Ausfuhrerstattung wegen Fehlens einer handelsüblichen Qualität von Fleisch aufgrund seiner Herkunft aus einem Isolierschlachtbetrieb

BFH, Beschluss vom 30.07.2010 - Aktenzeichen VII B 217/08

DRsp Nr. 2011/3655

Rückforderung einer Ausfuhrerstattung wegen Fehlens einer handelsüblichen Qualität von Fleisch aufgrund seiner Herkunft aus einem Isolierschlachtbetrieb

1. NV: Der Grundsatz, dass Auslegungsentscheidungen des EuGH auch für Streitfälle zu beachten sind, denen ein vor Ergehen einer solchen Entscheidung verwirklichter Sachverhalt zugrunde liegt, ist auch auf die ausfuhrerstattungsrechtliche Behandlung von Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben anzuwenden. Denn die diesbezügliche Entscheidung des EuGH, dass solches Fleisch keine "handelsübliche" Qualität habe, ist eine offenkundig ernsthaft in Betracht zu ziehende und weder überraschende noch unzulässige Rechtsauslegung. 2. NV: Selbst wenn bei der Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht auf den Zeitpunkt der (endgültigen) Gewährung der Ausfuhrerstattung oder wenigstens eines Vorschusses hierauf, sondern darauf abzustellen sein sollte, wann der Ausführer nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen für die Ausfuhr getroffen hat, ist für den Streitfall entscheidend, dass zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich der ausfuhrerstattungsrechtlichen Behandlung von Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben Rechtssicherheit bestanden hat.