FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.04.2021
15 K 15171/20
Normen:
AO § 37 Abs. 2;

Rückforderung einer ausgezahlten Altersvorsorgezulage

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.04.2021 - Aktenzeichen 15 K 15171/20

DRsp Nr. 2022/14265

Rückforderung einer ausgezahlten Altersvorsorgezulage

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin erhielt aufgrund ihrer Kündigung zum 1. März 2018 eine Kleinbetragsrente aus ihrem zuvor angesparten Altersvorsorgevertrag bei der A Versicherung, ihrer Anbieterin (§ 80 Einkommensteuergesetz - EStG -), ausgezahlt.

Da die Klägerin bei Vertragsabschluss eine Dauervollmacht abgegeben hatte, wurde der Klägerin auf Antrag der Anbieterin für die Beitragsjahre 2017 und 2018 eine Altersvorsorgezulage aufgrund der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Kinderzulage durch die Beklagte in Höhe von 524,00 € (2017) und 242,16 € (2018) gewährt. Die Auszahlung der Zulage erfolgte für 2017 am 15. Mai 2018 und für 2018 am 15. Mai 2019 an die Anbieterin, die sie an die Klägerin weiterleitete, da die Kleinbetragsrente zu diesen Zeitpunkten bereits abgefunden war.