OLG München - Endurteil vom 09.11.2017
23 U 239/17
Normen:
GmbHG § 46 Nr. 8 1. Alt.; GmbHG § 18 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2018, 196
NZI 2018, 557
Vorinstanzen:
LG München II, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 2053/16

Rückforderung einer durch einen GmbH-Gesellschafter veranlassten Zahlung vom Geschäftskonto der Gesellschaft auf ein Privatkonto

OLG München, Endurteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 23 U 239/17

DRsp Nr. 2017/17191

Rückforderung einer durch einen GmbH-Gesellschafter veranlassten Zahlung vom Geschäftskonto der Gesellschaft auf ein Privatkonto

1. Ein Gesellschafter ist verpflichtet, eine eigenmächtige Überweisung von Gesellschaftsvermögen auf ein Privatkonto rückabzuwickeln. 2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Gesellschafter in Verletzung seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht handelte. 3. Besteht Streit über den Inhalt und das Zustandekommen eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer GmbH und ist das Abstimmungsergebnis auch nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt worden, so kann dieser Streit nur im Wege einer allgemeinen Feststellungsklage geklärt werden. Ein Wahlrecht, alternativ Auskunftsansprüche gem. § 51a GmbHG in einem Verfahren der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit geltend zu machen, besteht nicht. 4. Ist die Gesellschaft bereits gelöscht, so ist sie gleichwohl parteifähig, soweit mit der Klage Vermögensrechte geltend gemacht werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 15.12.2016, Az. 14 O 2053/16, berichtigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 05.10.2017, Az. 23 U 239/17, in Ziff. I und IV wie folgt abgeändert:

2. 3. 4. 5.