FG Hamburg - Urteil vom 01.11.2001
IV 20/99
Normen:
VwVfG § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ; VwVfG § 48 Abs. 2 Satz 1 ; VwVfG § 48 Abs. 4 ; VwVfG § 49a Abs. 2 ; EGV 3665/87 Art. 4 Abs. 1 ; EGV 3665/87 Art. 5 Abs. 1 ; EGV 2730/79 Art. 10 Abs. 1 ; EGV 800/99 Art. 20 Abs. 4 ;

Rückforderung einer gewährten Ausfuhrerstattung

FG Hamburg, Urteil vom 01.11.2001 - Aktenzeichen IV 20/99

DRsp Nr. 2002/4550

Rückforderung einer gewährten Ausfuhrerstattung

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine gewährte (nichtdifferenzierte) Ausfuhrerstattung zurückgefordert werden darf.

Normenkette:

VwVfG § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ; VwVfG § 48 Abs. 2 Satz 1 ; VwVfG § 48 Abs. 4 ; VwVfG § 49a Abs. 2 ; EGV 3665/87 Art. 4 Abs. 1 ; EGV 3665/87 Art. 5 Abs. 1 ; EGV 2730/79 Art. 10 Abs. 1 ; EGV 800/99 Art. 20 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch den Beklagten.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Firma F GmbH. Diese Firma führte im Jahre 1995 Weißzucker nach Slowenien aus. Der Beklagte gewährte für diese Ausfuhren mit mehreren Bescheiden aus dem April und Mai 1995 - die Bescheide sind in den Anlagen zu den Rückforderungsbescheiden aufgeführt - Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt DM 432.918,25.