FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.05.2010
7 K 42/05
Normen:
AO § 37 Abs. 2 S. 2; AO § 37 Abs. 2 S. 3; AO § 5; AO § 44 Abs. 1 S. 1; AO § 218 Abs. 1 S. 1; FGO § 102;
Fundstellen:
DStRE 2011, 115

Rückforderung einer im Wege der Abtretung erhaltenen Umsatzsteuererstattung; Ermessensfehler des FA, wenn Auswahlentscheidung im Abrechnungsbescheid nicht dargelegt

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 7 K 42/05

DRsp Nr. 2010/12865

Rückforderung einer im Wege der Abtretung erhaltenen Umsatzsteuererstattung; Ermessensfehler des FA, wenn Auswahlentscheidung im Abrechnungsbescheid nicht dargelegt

1. Der Vorschrift des § 37 Abs. 2 AO lässt sich kein Rangverhältnis entnehmen, dass sich im Falle einer Abtretung der Rückforderungsanspruch vorrangig an den Abtretungsempfänger (Zessionar) richtet. Es ist von einer grundsätzlichen Gleichrangigkeit der Rückforderungsverpflichtungen auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 S. 2 und S. 3 AO auszugehen (ebenso FG Düsseldorf v. 2.3.2007, 18 K 4115/06). 2. Enthält der Abrechnungsbescheid wegen Rückforderung einer Umsatzsteuererstattung vom Abtretungsempfänger keine Auswahlentscheidung, warum der Zessionar statt des Zedenten in Anspruch genommen wird, ist von einem Fehler bei der Ermessensausübung auszugehen.

Der Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 1998 vom 25. Juni 2003 und der Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 1999 vom 14. Juli 2003, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2004, werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.