LSG Bayern - Urteil vom 10.07.2018
L 5 KR 675/16
Normen:
BGB § 812 ; BGB § 242; SGB V § 69 S. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 1902/15

Rückforderung einer Vergütung für eine SprechtherapieRegelwidrigkeit einer Praxisausstattung

LSG Bayern, Urteil vom 10.07.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 675/16

DRsp Nr. 2019/13003

Rückforderung einer Vergütung für eine Sprechtherapie Regelwidrigkeit einer Praxisausstattung

1. Leistungserbringer können auch bereicherungsrechtlich die Abgeltung von Leistungen, die unter Verstoß gegen Vorschriften erbracht wurden, selbst dann nicht beanspruchen, wenn die Leistung ansonsten ordnungsgemäß erbracht worden ist. 2. Die Praxisausstattung hat im Heilmittelerbringerrecht nicht lediglich Ordnungsfunktion und ihre Regelkonformität ist materielle Zulassungsvoraussetzung bzw. ihre Regelwidrigkeit ein eigenständiger Widerrufsgrund.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14.12.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahren trägt die Beklagte.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812 ; BGB § 242; SGB V § 69 S. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung der Vergütung von Leistungen der Stimm-, Sprach- und Sprechtherapie im Zeitraum vom 12.10.2010 - 31.12.2011 in Höhe von 9.405,87 EUR.