Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattung für Rindfleisch.
Die Klägerin meldete mit Ausfuhranmeldung und Kontrollexemplar T5 der VAB Nr. ... vom 18.06.1997 25.311 kg gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungswarenlistennummer 0202 3090 9400 zur Ausfuhr nach Russland an (neben 4 weiteren Anmeldungen vom 07.05., 18.06. und 19.06., insgesamt 95.518 kg Rindfleisch) und beantragte die vorschussweise Zahlung der Ausfuhrerstattung. Diese wurde der Klägerin mit Bescheid vom 21.07.1997 in Höhe von 51.079,34 DM gewährt.
Nach Feststellungen des Zollfahndungsamtes A (Bericht vom 21.10.1997 u.a. mit anliegenden Frachtbriefen Heft ...) hat die Klägerin das Rindfleisch von der französischen Firma F, ..., gekauft, die das Fleisch wiederum von der belgischen Firma B bezogen hat. Bei der Firma B handelte es sich um einen veterinärrechtlich unter der Nummer F 1... zugelassenen Zerlegebetrieb.
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