OLG Hamm - Urteil vom 02.08.2017
8 U 74/16
Normen:
HGB § 169 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4; BGB § 305c Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 508/15

Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen gegenüber den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft

OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2017 - Aktenzeichen 8 U 74/16

DRsp Nr. 2018/8680

Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen gegenüber den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft

1. Ein Kommanditist ist zur Rückgewähr gewinnunabhängiger Ausschüttungen nur verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. 2. Hiervon ist auszugehen, wenn im Gesellschaftsvertrag klargestellt wird, dass mit gewinnunabhängigen Ausschüttungen eine Verbindlichkeit des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft begründet wird und die Gestaltung und Buchung der Ausschüttungen als zinslose Darlehen mehrfach im Gesellschaftsvertrag angesprochen wird, wobei sämtliche Ausschüttungen auf das Darlehenskonto des Gesellschafters gebucht werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.07.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

HGB § 169 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4; BGB § 305c Abs. 2;

Gründe

I.