FG München - Urteil vom 29.06.2015
7 K 3310/14
Normen:
EStG § 70 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 37 Abs. 2;

Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind

FG München, Urteil vom 29.06.2015 - Aktenzeichen 7 K 3310/14

DRsp Nr. 2015/18340

Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind

Der Kläger kann gegenüber dem Erstattungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 AO nicht geltend machen, er habe das Kindergeld an seine Tochter weitergeleitet und sei deswegen nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Denn die Kindergeldberechtigte ist im Streitfall nicht das Kind selbst, sondern die Kindesmutter. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Tochter des Klägers im streitigen Zeitraum bereits volljährig war.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 37 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für die Tochter des Klägers S, geboren am 15. Februar 1996, für den Zeitraum März 2014 bis einschließlich Oktober 2014 zu Recht aufgehoben und den ausgezahlten Betrag von 1.508 EUR zurückgefordert hat.