I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 9. Juli 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist eine Rückforderung in Höhe von 9.081,97 EUR nach Aufhebung eines Bescheides über die Gewährung einer Erziehungsrente bei rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung streitig.
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