OLG Celle - Beschluss vom 14.05.2020
4 StS 2/20
Normen:
RVG § 56;

Rückforderung Pflichtverteidergebühren auch schon vor abschließender Festsetzung

OLG Celle, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 4 StS 2/20

DRsp Nr. 2020/7341

Rückforderung Pflichtverteidergebühren auch schon vor abschließender Festsetzung

1. Ein geleisteter Vorschuss für entstandene Auslagen eines Pflichtverteidigers ist zurückzufordern, wenn sich herausstellt, dass dieser zu Unrecht gezahlt wurde. 2. Die Rückforderung eines gezahlten Vorschusses wegen entstandener Fahrtkosten ist auch dann veranlasst, wenn die Feststellung, dass ein Auslagenerstattungsanspruch nicht besteht, allein auf einer geänderten rechtlichen Beurteilung der Angemessenheit der Fahrtkosten beruht. 3. Die Rückforderung eines zu Unrecht gezahlten Vorschusses darf dergestalt durchgesetzt werden, dass der Betrag von einer anderweitig veranlassten Vorschusszahlung in derselben Sache in Abzug gebracht wird.

Die Erinnerung des Verteidigers Rechtsanwalt ... gegen die Festsetzung eines Vorschusses für die Pflichtverteidigervergütung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 2020 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 56;

Gründe:

I.