Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16.10.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, die von der Antragsgegnerin wegen rückständiger Beitragsforderungen für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013 betrieben wird.
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