LSG Hamburg - Urteil vom 26.02.2019
L 3 R 50/17
Normen:
SGB VI § 102 Abs. 5; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 Alt. 2 und S. 2; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1-2 und S. 3 Hs. 1 und S. 4; SGB X § 39 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2019, 593
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 10.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 313/11

Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des LeistungsempfängersAnforderungen an die Befreiung des Geldinstituts von der Rückzahlungspflicht und an die Gutgläubigkeit des GeldinstitutsKeine Kenntnis des Rentenversicherungsträgers vom Tode des verstorbenen rentenberechtigten Kontoinhabers

LSG Hamburg, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen L 3 R 50/17

DRsp Nr. 2019/10621

Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Leistungsempfängers Anforderungen an die Befreiung des Geldinstituts von der Rückzahlungspflicht und an die Gutgläubigkeit des Geldinstituts Keine Kenntnis des Rentenversicherungsträgers vom Tode des verstorbenen rentenberechtigten Kontoinhabers

1. Der Umstand, dass neben belastenden Verfügungen im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI und dem Eingang der Rückforderung noch Gutschriften Dritter auf dem Konto des Geldinstituts eingegangen sind, steht einer Befreiung des Geldinstituts von der Rückzahlungspflicht nicht entgegen, solange die Gutschriften nicht bis zum Zeitpunkt der Rückforderung zu einem Habensaldo geführt haben. 2. Die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen als anspruchsvernichtender Einwand setzt - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 118 Abs. 3 S. 3 Halbs. 1 SGB VI - die Gutgläubigkeit des Geldinstituts voraus. 3. Auf die Kenntnis des Rentenversicherungsträgers vom Tode des verstorbenen rentenberechtigten Kontoinhabers stellt § 118 Abs. 3 SGB VI vor dem Hintergrund des gesetzlichen Vorbehalts nicht ab.