I.
Streitig ist, ob die dem Kläger vergütete Kaffeesteuer zu Recht wegen fehlender Versteuerungsbestätigungen zurückgefordert wurde.
Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 24. April 1998 die Zusage erteilt, versteuerten Kaffee gegen Steuerentlastung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat zu liefern. In der Zusage wurde er u.a. darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Versteuerung bzw. der Steuervorbelastung durch eine für ihn vom Hersteller oder Steuerschuldner ausgestellte Versteuerungsbestätigung beizubringen ist. Am 5. Mai 1998 wurde der Kläger im Rahmen der Steueraufsicht von einem Beamten des HZA Bamberg mit dem Verfahren der Steuerentlastung vertraut gemacht.
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