FG München - Urteil vom 10.07.2002
3 K 3213/00
Normen:
KaffeeStG § 16 Abs. 2 § 19 Nr. 14 ; KaffeeStV § 20 Abs. 3 ;

Rückforderung vergüteter Kaffeesteuer wegen fehlender Versteuerungsbestätigung; Kaffeesteuer

FG München, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 3 K 3213/00

DRsp Nr. 2005/4821

Rückforderung vergüteter Kaffeesteuer wegen fehlender Versteuerungsbestätigung; Kaffeesteuer

Voraussetzung für die Vergütung von Kaffeesteuer für in einen anderen Mitgliedstaat gelieferten Kaffee ist eine vom Hersteller oder Steuerschuldner ausgestellte Versteuerungsbestätigung. Im Rahmen einer Selbstberechnung nach § 20 Abs. 3 KaffeeStV vergütete Kaffeesteuer ist zurückzufordern, wenn eine solche Bescheinigung nicht beigebracht werden kann.

Normenkette:

KaffeeStG § 16 Abs. 2 § 19 Nr. 14 ; KaffeeStV § 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die dem Kläger vergütete Kaffeesteuer zu Recht wegen fehlender Versteuerungsbestätigungen zurückgefordert wurde.

Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 24. April 1998 die Zusage erteilt, versteuerten Kaffee gegen Steuerentlastung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat zu liefern. In der Zusage wurde er u.a. darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Versteuerung bzw. der Steuervorbelastung durch eine für ihn vom Hersteller oder Steuerschuldner ausgestellte Versteuerungsbestätigung beizubringen ist. Am 5. Mai 1998 wurde der Kläger im Rahmen der Steueraufsicht von einem Beamten des HZA Bamberg mit dem Verfahren der Steuerentlastung vertraut gemacht.