OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.04.2022
23 U 55/21
Normen:
GlüStV § 4 Abs. 4; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 817 S. 2; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 84/20

Rückforderung verlorener Online-Glücksspieleinsätze wegen fehlender Konzession des Anbieters

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.04.2022 - Aktenzeichen 23 U 55/21

DRsp Nr. 2023/1288

Rückforderung verlorener Online-Glücksspieleinsätze wegen fehlender Konzession des Anbieters

1. Ein in Malta ansässiger Glückspielanbieter mit maltesischer Glückspiellizenz, der im Jahr 2017 die Teilnahme an Online-Glücksspielen in Deutschland (außerhalb von Schleswig-Holstein) angeboten hat, hat gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 (GlüStV 2011) verstoßen. 2. Der zwischen einem solchen Glücksspielanbieter und einem in Hessen ansässigen Spieler geschlossene Spielvertrag ist gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 nichtig. 3. Leistungen des Spielers an einen solchen Online-Glücksspielanbieter sind ohne Rechtsgrundlage erfolgt und können nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zurückgefordert werden. 4. Die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB ist in solchen Fällen wegen des Sinns und Zwecks des Verbotsgesetzes nicht anwendbar.

Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 25.02.2021 durch Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht für die Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Normenkette:

GlüStV § 4 Abs. 4; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 817 S. 2; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

I.