BFH, Beschluß vom 27.04.1998 - Aktenzeichen VII B 296/97
DRsp Nr. 1998/16285
Rückforderung vom Abtretungsempfänger
»1. Der Abtretungsempfänger ist Rückforderungsschuldner auch dann, wenn seine Unterschrift auf der Abtretungsanzeige von einem Dritten gefälscht worden ist.2. § 818 Abs. 3BGB ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2AO 1977 nicht anwendbar und enthält auch keinen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch bei einer Rückforderung zu Unrecht erstatteter Steuern zu berücksichtigten ist.3. Zur Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und zu Treu und Glauben bei der Rückforderung.«