OLG Hamm - Urteil vom 13.03.2017
8 U 79/16
Normen:
GmbHG § 30 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2017, 2149
ZInsO 2017, 1903
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 44/16

Rückforderung vom Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei Vorliegen einer Unterbilanz entnommener Beträge

OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 8 U 79/16

DRsp Nr. 2017/6584

Rückforderung vom Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei Vorliegen einer Unterbilanz entnommener Beträge

Entnimmt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen bei Vorliegen einer Unterbilanz, kann darin eine verbotswidrige Auszahlung i. S. d. § 30 Abs. 1 GmbHG liegen, auch wenn das Handeln des Gesellschafter-Geschäftsführers als Untreue zu bewerten ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.07.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

GmbHG § 30 Abs. 1;

Gründe

A.

Der Kläger verlangt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG die Erstattung von 13.318,93 €.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Das Stammkapital der Schuldnerin betrug 77.000,- €, wovon 61.600,- € auf die Beklagte als Gesellschafterin und 15.400,- € auf den Gesellschafter G entfielen. Letzterer war zum maßgeblichen Zeitpunkt auch alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Schuldnerin.