Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.632,05 EUR festgesetzt.
Der am 24. September 1938 geborene und am 29. September 2016 verstorbene Versicherte D P(P) bezog von der Klägerin Altersruhegeld mit einem Zahlbetrag i.H.v. 1.664,06 EUR monatlich. Die Rente für den Monat Oktober 2016 wurde dem bei der Beklagten geführten Konto (Nr. ) am 30. September 2016 gutgeschrieben.
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