LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.08.2020
L 16 R 439/19
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2021, 310
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 275/17

Rückforderung von Altersruhegeld nach Tod des BerechtigtenAnspruch auf Auskunftserteilung gegen eine kontoführende Bank über verfügungsberechtigte Personen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.08.2020 - Aktenzeichen L 16 R 439/19

DRsp Nr. 2021/159

Rückforderung von Altersruhegeld nach Tod des Berechtigten Anspruch auf Auskunftserteilung gegen eine kontoführende Bank über verfügungsberechtigte Personen

Gem. § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI muss ein Geldinstitut Name und Anschrift des "Empfängers" oder "Verfügenden" und "etwaiger neuer Kontoinhaber" benennen; Verfügender in diesem Sinne ist auch eine kontobevollmächtigte Person.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.632,05 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB VI § 118 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand:

Der am 24. September 1938 geborene und am 29. September 2016 verstorbene Versicherte D P(P) bezog von der Klägerin Altersruhegeld mit einem Zahlbetrag i.H.v. 1.664,06 EUR monatlich. Die Rente für den Monat Oktober 2016 wurde dem bei der Beklagten geführten Konto (Nr. ) am 30. September 2016 gutgeschrieben.