I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Ag die Astin zu Recht auf Rückzahlung von Ausfuhrerstattung in Höhe von DM 28.275,98 in Anspruch genommen hat.
Die Astin führte Anfang 1991 insgesamt 60 t Fleisch von Hausrindern, gefroren, Teilstücke ohne Knochen, andere (MO Warenlistennummer 0202 3090 4000), nach Zaire aus. Hiervon erfasst war eine Ausfuhrlieferung, die aus 14.769,1 kg (555 Kartons) und 15.033,3 kg (565 Kartons), insgesamt 29.802,7 kg bestand.
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