FG Hamburg - Beschluss vom 03.01.2000
IV 33/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; EGV 3665/87 Art. 22 Abs. 1 ; EGV 3665/87 Art. 23 Abs. 1 ; EGV 3665/87 Art. 16 Abs. 1 ; EGV 3665 Art. 17 Abs. 1 ; EGV 3665/87 Art. 17 Abs. 3 ; EGV 3665/87 Art. 18 Abs. 1 ; EGV Art. 47 Abs. 2 ; EGV 3665/87 Art. 48 Abs. 3 Buchst. b;

Rückforderung von Ausfuhrerstattung

FG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2000 - Aktenzeichen IV 33/99

DRsp Nr. 2001/1782

Rückforderung von Ausfuhrerstattung

Der Ausführer hat für die Zahlung differenzierter Erstattung grundsätzlich den Nachweis zu erbringen, daß das Erzeugnis innerhalb einer Frist von zwölf Monaten im Drittland zum freien Verkehr abgefertigt worden ist. Eine Fristverlängerung ist nur möglich, wenn der Ausführer aufgrund höherer Gewalt die Unterlagen nicht vorlegen kann. Dabei muß von einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden, daß er bei erkennbaren Schwierigkeiten, die Frist einzuhalten, eine Fristverlängerung so früh wie möglich, auf jeden Fall aber vor deren Ablauf, beantragt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; EGV 3665/87 Art. 22 Abs. 1 ; EGV 3665/87 Art. 23 Abs. 1 ; EGV 3665/87 Art. 16 Abs. 1 ; EGV 3665 Art. 17 Abs. 1 ; EGV 3665/87 Art. 17 Abs. 3 ; EGV 3665/87 Art. 18 Abs. 1 ; EGV Art. 47 Abs. 2 ; EGV 3665/87 Art. 48 Abs. 3 Buchst. b;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Ag die Astin zu Recht auf Rückzahlung von Ausfuhrerstattung in Höhe von DM 28.275,98 in Anspruch genommen hat.

Die Astin führte Anfang 1991 insgesamt 60 t Fleisch von Hausrindern, gefroren, Teilstücke ohne Knochen, andere (MO Warenlistennummer 0202 3090 4000), nach Zaire aus. Hiervon erfasst war eine Ausfuhrlieferung, die aus 14.769,1 kg (555 Kartons) und 15.033,3 kg (565 Kartons), insgesamt 29.802,7 kg bestand.