BFH - Urteil vom 07.05.2002
VII R 5/01
Normen:
EWGV 2730/79 Art. 20 ; EWGV 885/68 Art. 4 Art. 6 Abs. 2 ; MOG § 11 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1189

Rückforderung von Ausfuhrerstattung

BFH, Urteil vom 07.05.2002 - Aktenzeichen VII R 5/01

DRsp Nr. 2002/10109

Rückforderung von Ausfuhrerstattung

1. Nach der Freigabe der Sicherheit für die vorfinanzierte Ausfuhrerstattung erfolgt eine etwa notwendige Rückforderung der Ausfuhrerstattung nach den Vorschriften, die für eine endgültig gewährte Ausfuhrerstattung gelten.2. Im Falle einer nach Bestimmungsländern differenzierten Ausfuhrerstattung ist es wesentlich, dass die durch eine solche Erstattung bezuschussten Erzeugnisse tatsächlich das Bestimmungsgebiet erreichen; es ist daher nachzuweisen, dass das Erzeugnis in das betreffende Drittland eingeführt worden ist.3. Eine Ware, die im Bestimmungsland zu einem aktiven Veredelungszweck zwecks anschließender Wiederausfuhr abgefertigt worden ist, erfüllt die Voraussetzungen, dass sie den Bestimmungsmarkt erreicht hat, nicht.4. Die Frist, innerhalb der der Begünstigte die Beweislast nach § 11 MOG für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausfuhrerstattung noch zu tragen hat, beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem die Sicherheiten freigegeben worden sind.

Normenkette:

EWGV 2730/79 Art. 20 ; EWGV 885/68 Art. 4 Art. 6 Abs. 2 ; MOG § 11 ;

Gründe: