Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung vorfinanzierter Ausfuhrerstattung.
Mit am 2.10.2001 angenommener Ausfuhranmeldung führte die Klägerin 15.975,345 kg Käse nach Japan aus. Antragsgemäß gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 30.10.2001 Ausfuhrerstattung in Höhe von 16.601,53 EUR unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird.
Nachdem die Klägerin von einem Mitarbeiter des Beklagten telefonisch auf das noch nicht eingegangene japanische Verzollungsdokument hingewiesen worden war, übersandte sie - mit der zuvor telefonisch geäußerten Behauptung, das Originaldokument bereits mit Schreiben vom 17.12.2001 übersandt zu haben - eine einfache Kopie dieses Papiers, die am 24.10.2002 beim Beklagten einging. Beigefügt war die Kopie eines Anschreibens vom 17.12.2001 und dem handschriftlichen Zusatz "zu Hd. Hrn. ... wie besprochen".
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