FG Hamburg - Urteil vom 15.03.2005
IV 155/03
Normen:
MOG § 10 ; VO (EWG) Nr. 3035/80 Art. 8 Abs. 1, 2 ; VO (EG) Nr. 1222/94 Art. 7 Abs. 1, 2 ;

Rückforderung von Ausfuhrerstattung wegen ungenauer Warenbezeichnung und fehlender produktionsbezogener Nachweise

FG Hamburg, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen IV 155/03

DRsp Nr. 2005/9895

Rückforderung von Ausfuhrerstattung wegen ungenauer Warenbezeichnung und fehlender produktionsbezogener Nachweise

1. Einzelfall, bei dem ein Prüfbericht (auf den allein sich das beklagte Hauptzollamt zur Begründung der Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattung stützt), den Vorwurf, ein Ausführer habe keine der gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 VO Nr. 3035/80 bzw. Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 1222/94 erforderlichen Angaben gemacht, nicht trägt. 2. Es rechtfertigt keine Rückforderung, wenn in einem Ausfuhrerstattungsantrag statt des tatsächlich eingesetzten Flüssigzuckers Weisszucker als Grunderzeugnis angegeben wird, wenn die angemeldeten Weisszuckermengen aus der eingesetzten Menge Flüssigzucker und der für die Herstellung des Flüssigzukkers eingesetzten Menge Weisszucker errechnet worden ist und sich die Falschbezeichnung daher auf die Höhe der Ausfuhrerstattung nicht ausgewirkt hat.

Normenkette:

MOG § 10 ; VO (EWG) Nr. 3035/80 Art. 8 Abs. 1, 2 ; VO (EG) Nr. 1222/94 Art. 7 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.

In den Jahren 1993 bis 1995 führte die Klägerin Spirituosen (verschiedene Liköre) nach Russland aus. Für den darin enthaltenen Weisszucker wurde ihr mit insgesamt 54 Bescheiden antragsgemäß Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt 846.777,15 DM gewährt.