BFH - Urteil vom 09.06.2015
X R 38/14
Normen:
AO § 110 ; EStG § 10a Abs. 1 ; EStG § 10a Abs. 1 S. 1 Hs. 2; EStG § 10a Abs. 1a ; EStG § 79 Abs. 1; EStG § 79 S. 1 ; EStG § 81a S. 1 Nr. 1; EStG § 90 Abs. 4 ; EStG § 91 ; EStG § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH-anhängig [anhängig] - Liste 2014/12/19
BFH-anhängig [erledigt] - Liste 2015/08/20
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 14088/12

Rückforderung von Beamten gewährten Altersvorsorgezulagen wegen Nichtvorliegens der Zustimmung zur Datenübermittlung durch die Besoldungsstelle

BFH, Urteil vom 09.06.2015 - Aktenzeichen X R 38/14

DRsp Nr. 2015/97246

Rückforderung von Beamten gewährten Altersvorsorgezulagen wegen Nichtvorliegens der Zustimmung zur Datenübermittlung durch die Besoldungsstelle

1. NV: Beamte und die übrigen in § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 5 EStG genannten Personen haben nur dann Anspruch auf Altersvorsorgezulage, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres gegenüber der in § 81a EStG genannten zuständigen Stelle schriftlich in die Übermittlung bestimmter Daten einwilligen. 2. NV: Erteilt ein Beamter die Einwilligung in die Datenübermittlung nicht innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist und ist er daher nicht gemäß § 79 Satz 1 EStG unmittelbar altersvorsorgezulageberechtigt, ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Satz 2 EStG gleichwohl mittelbar zulageberechtigt.

1. Die Beamten gewährten Altersvorsorgezulagen sind zurück zu fordern, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres in die Datenübermittlung durch die zuständige Besoldungsstelle eingewilligt hat. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erteilung der Einwilligung kommt nicht in Betracht, da höhere Gewalt nicht vorliegt und deutlich auf das befristete Zustimmungserfordernis hingewiesen wird.

Normenkette:

AO § 110 ; EStG § 10a Abs. 1 ; EStG § 10a Abs. 1 S. 1 Hs. 2; EStG § 10a Abs. 1a ; EStG § 79 Abs. 1; EStG § 79 S. 1 ; EStG § 81a S. 1 Nr. 1; EStG § 90 Abs. 4 ;