FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.03.2009
5 K 5064/08
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 218 Abs. 2; AO § 130 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 302
EFG 2009, 1613

Rückforderung von bei getrennter Veranlagung falsch angerechneten Einkommensteuervorauszahlungen nur durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO, nicht aber durch Rückforderungsbescheid nach § 37 Abs. 2 AO zulässig

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 5 K 5064/08

DRsp Nr. 2009/20745

Rückforderung von bei getrennter Veranlagung falsch angerechneten Einkommensteuervorauszahlungen nur durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO, nicht aber durch Rückforderungsbescheid nach § 37 Abs. 2 AO zulässig

1. Hat ein Ehegatte bei noch intakter Ehe ohne nähere Zweckbestimmung Einkommensteuervorauszahlungen sowie die sich aufgrund der Zusammenveranlagung ergebende Abschlusszahlung geleistet, so ist davon ausgehen, dass der Ehegatte, der die Zahlungen auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt hat, mit seinen Zahlungen auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen wollte. Die Steueranrechnung bzw. -erstattung hat demnach nach Köpfen zu erfolgen; das gilt auch dann, wenn die Eheleute sich später trennen und einer der Ehegatten nachträglich die getrennte Veranlagung beantragt.