Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung und gegen die Erhebung von Sanktionen.
Die Klägerin ließ im Dezember 1996 insgesamt 93.137,70 kg Rindfleisch in Dosen der Marktordnungswarenlistennummer 1602 5039 4250 in den Erstattungsveredelungsverkehr überführen und beantragte hierfür beim Beklagten die Vorfinanzierung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrages. Dem entsprach der Beklagte mit Bescheid vom 6.3.1997.
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